Satzung der Frauen-Union der CDU des Rhein-Sieg-Kreises

Aktuelle Information: Derzeit befindet sich eine bereits beschlossene Satzung für die Frauen Union Rhein-Sieg in der Genehmigung. (Stand Jan. 2024)

 

A) NAME, SITZ, MITGLIEDSCHAFT
§1

Die Frauen-Union Rhein-Sieg-Kreis ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder im Kreisverband Rhein-Sieg-Kreis innerhalb der Frauen-Union der CDU des Landes Nordrhein-Westfalen.

Sie führt den Namen: "Frauen-Union der CDU des Rhein-Sieg-Kreises"
Ihr Sitz ist Siegburg.
Die Frauen-Union des Kreises ist die unterste selbständige organisatorische Einheit der Frauen-Union der CDU mit Satzung.

B) AUFGABEN
§2

Die Frauen-Union des Rhein-Sieg-Kreises ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen ihres Bereiches.
Sie hat folgende Aufgaben:

Politische Bildung und Schulung von Frauen zur Vorbereitung und Unterstützung der Parteiarbeit;
Erarbeitung von Stellungnahmen zu politischen Fragen, insbesondere zu kommunalpolitischen Fragen und Vorgingen, sowie Einflussnahme der Frauen der CDU auf die Politik der CDU durch Beratung der Organe des Kreisverbandes;
Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen des Kreisverbandes;
Vorschlag von Kandidatinnen für die Kommunalwahlen auf Kreisebene;
Durchführung von Beschlüssen und Richtlinien der übergeordneten Organe der Frauen-Union.
Sie hält mit allen Frauen-Unionen auf Stadt- und Gemeindeebene ständige Verbindung. Sie unterstützt verantwortlich deren Arbeit.

C) GLIEDERUNG
§3

Die Organisationsstufen der Frauen-Union des Kreises sind:

die Frauen-Union des Kreises
die Frauen-Union der CDU auf Stadt- bzw. Gemeindeverbandsebene
 
D) ORGANE
§4

Die Organe der Frauen-Union des Kreises sind:

die Kreisdelegiertenversammlung
der Kreisvorstand

§5
Die Kreisdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten, die auf Stadt- und Gemeindeverbandsebene gewählt werden.
b) den Mitgliedern des Kreisvorstandes.

Die Stadt- und Gemeindeverbände der Frauen-Union entsenden auf je 20 angefangene Mitglieder eine Delegierte. Die Delegierten und eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen werden in den Örtlichen Mitgliederversammlungen alle zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Für die Mitgliederzahl ist die bei der Kreisgeschäftsstelle der CDU am 1. Tag des entsprechenden Quartals geführte Mitgliederzahl der Stadt- und Gemeindeverbände der Frauen-Union maßgeblich.
Die Zahl der Kreisdelegiertenversammlung angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung nicht Überschreiten.
Weibliche Abgeordnete, die den Rhein-Sieg-Kreis im Europa-Parlament, im Bundes- oder Landtag vertreten, sowie die weiblichen Mitglieder von Vorständen der CDU und ihrer Vereinigungen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene sind einzuladen, sofern sie der Kreispartei angehören.

§ 6
Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlung sind:

Wahrnehmung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben, soweit sie nicht ihrer Natur nach, unter die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung hierüber;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl des Vorstandes;
Wahl der 2 Delegierten für den Kreisparteitag der CDU;
Wahl der Delegierten für die Bezirkstagung der Frauen-Union;
Wahl der Delegierten zum Landesdelegiertentag; (siehe § 5, 1 a) der Landessatzung der Frauen-Union);
Wahl der Delegierten für den Bundesdelegiertentag der Frauen-Union gemäß §6,6 der Landessatzung Frauen-Union;
Wahl der Delegierten für den Bundeshauptausschuss der Frauen-Union gemäß § 6, 7 der Landessatzung Frauen-Union;
Beschlussfassung Über die Satzung der Frauen-Union des Kreises;
Beschlussfassung Über Anträge auf Auflösung der Frauen-Union des Kreises;

§7
Die Kreisdelegiertenversammlung tritt mindestens in jedem Kalenderjahr einmal zusammen und zwar In der ersten Hälfte jeden Kalenderjahres.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

§8
Die Kreisdelegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt werden.

Die jeweils zu wählende Vorsitzende der Frauen-Union des Kreises und ihre Stellvertreterinnen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Dabei ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang keine der Bewerberinnen die absolute Mehrheit, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Die Bestimmung gilt sinngemäß für die Stadt- und Gemeindeverbände der Frauen-Union.
Sind mehrere Kandidatinnen für ein gleichartiges Amt zu wählen, können die Wahlen gemeinsam erfolgen. Gewählt sind die Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der gezählten Stimmen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl. Wahlen erfolgen geheim.

§9
Der Kreisvorstand soll sich nach regionalen Gesichtspunkten zusammensetzen.
Dem Kreisvorstand gehören an:

a) die Vorsitzende,
b) 2 gleichberechtigte Stellvertreterinnen,
c) 12 Beisitzerinnen.
 
§ 10
Der Kreisvorstand tritt mindestens alle vier Monate zusammen. Er wird von der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sieben Tage vorher eingeladen.

Auf schriftlich begründeten Antrag eines Drittels des Kreisvorstandes muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
 
§ 11
Der Kreisvorstand leitet die Frauen-Union des Kreises.
Er ist zuständig für:

Erstellung eines Arbeitsprogrammes;
Vertretung der Interessen der Frauen-Union des Kreises im Kreisvorstand der CDU;
Verantwortung für die Durchführung der unter § 2 dieser Satzung genannten Angaben der Kreisvereinigung;
die Unterstützung der Arbeit der Frauen-Union auf Stadt- und Gemeindeverbandsebene;
Verbindung zu der Frauen-Union der CDU auf Bezirks- und Landesebene;
Presseverlautbarungen;
Vertretung der Interessen der CDU-Frauen in der Öffentlichkeit.

§ 12
Der Kreisvorstand bildet zu seiner allgemeinen Beratung in politischen und organisatorischen Fragen die Vorsitzendenkonferenz, der die Vorsitzenden der Frauen-Union auf Stadt- und Gemeindeebene angehören.
 
Die Konferenz tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird von der Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet; sie tagt gemeinsam mit dem Kreisvorstand.
 
Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung und zur Aktivierung der Arbeit Arbeitskreise bilden, die ihn in den einzelnen Sachgebieten beraten. Er kann diese jederzeit wieder auflösen.
 
E) FRAUEN-UNION AUF STADT- BZW. GEMEINDEEBENE
§ 13

Die Frauen-Union auf Stadt- Gemeindeebene ist die Organisation der CDU-Frauen in kreisangehörigen Städten/Gemeinden.

Die Gründung einer Frauen-Union auf Stadt und Gemeindeebene erfolgt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand.
Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Frauen-Union auf Stadt- und Gemeindeebene dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen und Beschlüssen der Frauen-Union des Kreises stehen.

§ 14
Die Mitglieder der Frauen-Union auf Stadt- und Gemeindeebene wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende, bis zu zwei gleichberechtigte Stellvertreterinnen und weitere Mitglieder nach örtlichen Erfordernissen.

Falls eine Kleiderstube vorhanden ist, die nach den Richtlinien für die Arbeit der Kleiderstuben der CDU Frauen-Union im Rhein-Sieg-Kreis geführt wird, ist die Leiterin der Kleiderstube bzw. des Sozialen Arbeitskreises, der die Kleiderstube führt, zugleich stimmberechtigtes Mitglied ihres Vorstandes.
Die Vorsitzenden laden zu Versammlungen und Zusammenkünften ein.

F) GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 15

Die Geschäftsführung der Frauen-Union des Kreises wird von der zuständigen Kreisge­schäftsstelle der CDU wahrgenommen.

G) VERFAHRENSORDNUNG
§ 16

Der Vorstand der Frauen-Union des Kreises, die Vorstände auf Stadt- bzw. Gemeindeebene, sowie die Delegierten zu den, übergeordneten Gremien der Frauen-Union sind mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

Kreisdelegiertenversammlungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Delegierten zehn Tage vorher einberufen werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels.
Die Kreisdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung sat­zungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Sie ist beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
Falls die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, ist die Kreisdelegiertenver­sammlung von der Vorsitzenden sofort aufzuheben und unbefristet mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Kreisdelegiertenversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, doch muss hierauf in der Einladung hingewiesen werden,
Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
§ 17
 In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gel­ten die Bestimmungen der Satzung der Frauen-Union NRW bzw. der Landessatzung der CDU NRW in der jeweils geltenden Fassung.
 
§ 18
Diese Satzung ist am 22.06.1988 von der Kreisdelegiertenversammlung der Frauen-Union des Kreises beschlossen und am 03.09.1988 vom Landesvorstand der Frauen-Union NRW genehmigt worden.

Ergänzung der Satzung der CDU-Frauen-Union des Rhein-Sieg-Kreises
Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahre werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen-Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz der Bewerberin zuständige Orts-Frauen-Union der CDU (Frist 3 Wochen). Die Kreis-Frauen-Union kann Ausnahmen zulassen.
Zu Delegierten auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt für alle Delegierten der Frauen-Union der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP), der EFU und der UCDF.
Die Vorsitzenden der jeweiligen Örtlichen Frauen-Union, die Kreisvorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen-Union befreit. Mitglieder der Frauen-Union der CDU, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.