Satzung der CDU-Frauen Union Rhein-Sieg
Inhaltsverzeichnis
• A Name, Sitz, Mitgliedschaft
• B Ziele und Aufgaben
• C Gliederung
• D Organe
• E Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen
• F Geschäftsführung
• G Verfahrensordnung
A Name Sitz Mitgliedschaft
§1 Name, Sitz
1 Die Frauen Union Rhein-Sieg ist der organisatorische Zusammenschluss der weiblichen Mitglieder im Kreisverband der CDU im Rhein-Sieg-Kreis.
2 Sie führt den Namen „Frauen Union Rhein-Sieg“.
3 Sie ist gemäß der Satzung des CDU-Kreisverbandes Rhein-Sieg eine Vereinigung des CDU-Kreisverbandes Rhein-Sieg.
4 Sie hat ihren Sitz in Siegburg.
§ 2 Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft in der Frauen Union wird mit der Mitgliedschaft in der CDU erworben, es sei denn, dass das weibliche Mitglied ausdrücklich erklärt, nicht Mitglied der Frauen Union werden zu wollen. Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Frauen Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist.
2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf schriftlichen Antrag der Bewerberinnen. Die Mitgliedschaft in einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politischen Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Frauen Union aus. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Kreis-Frauen Union der CDU. Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. Über Ausnahmen entscheidet die Frauen-Union NRW.
Die Mitgliedschaft in der Frauen Union der CDU endet durch schriftliche, an die zuständige Kreis-Frauen Union zu richtende Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied der Frauen Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Frauen Union der CDU teilzunehmen.
2 Zu Delegierten der Frauen Union der CDU auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist; gleiches gilt auch für alle Delegierten in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP) und der Europäischen Frauen Union (EFU).
3 Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen Frauen Union, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen (Bezirk, Land) müssen Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Orts- und Kreisebene können auch Frauen gewählt werden, die nicht der CDU angehören. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
4 Mitglieder der Frauen Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen Union befreit. Mitglieder der Frauen Union der CDU, die nicht der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag an den zuständigen CDU- Kreisverband zu zahlen, dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung geregelt wird.
5 Von der Ortsverbandsebene an aufwärts können Mitglieder des jeweiligen Vorstandes politische Eltern- und Pflegezeit beanspruchen. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu einem Jahr ruhen lassen. Zur Feststellung erforderlicher Mehrheiten zählen sie während der politischen Eltern- und Pflegezeit nicht mit.
B Ziele und Aufgaben
§ 4 Aufgaben
Die Frauen Union Rhein-Sieg hat die nachfolgenden Aufgaben:
1 Im Rahmen der den Vereinigungen satzungsgemäß zustehenden Mitwirkung zur Willensbildung der Partei beizutragen.
Das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten sowie sich für die Anliegen der Frauen einzusetzen.
3 Die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in den Organen der Partei und den Parlamenten.
4 Der CDU im Vorfeld von Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen Kandidatinnen für die Wahlen zum Europaparlament, Bundestag, Landtag und die Kommunalwahlen vorzuschlagen.
5 Die politische Bildung und Schulung von Frauen zu fördern und deren Schulung zu planen und zu organisieren.
6 Die Frauen zu aktiver Mitarbeit in der Partei zu motivieren.
7 Die Unterstützung der Arbeit der Frauen in der Frauen Union der Kommunen vor Ort.
Öffentlichkeitsarbeit
C Gliederung
§ 5 Organisationsstufen
Die Organisationsstufen der Frauen Union Rhein-Sieg sind:
1. die Kreis-Frauen Union,
2. die Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen.
D Organe
Die Organe der Frauen Union Rhein-Sieg sind:
1. die Kreisdelegiertenversammlung,
2. der Kreisvorstand.
§ 6 Kreisdelegiertenversammlung
Die Kreisdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
den Delegierten, die von den Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen gewählt werden, und
den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
Die Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen entsenden jeweils auf je 20 angefangene Mitglieder eine Delegierte. Die Delegierten und eine entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten werden in den örtlichen Mitgliederversammlungen alle zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Für die Mitgliederzahl ist die bei der Kreisgeschäftsstelle der CDU am 1. Tag des entsprechenden Quartals geführte Mitgliederzahl der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen maßgeblich.
Die Zahl der Kreisdelegiertenversammlung angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung nicht überschreiten.
Weibliche Abgeordnete, die den Rhein-Sieg-Kreis im Europa-Parlament, im Bundes- oder Landtag
vertreten, sowie die weiblichen Mitglieder von Vorständen der CDU und ihrer Vereinigungen auf
Bundes-, Landes- und Bezirksebene gehören der Kreisdelegiertenversammlung mit beratender Stimme an, sofern sie der CDU-Kreispartei angehören.
Die Kreisdelegiertenversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf, mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen.
Die Kreisdelegiertenversammlung muss ferner unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Stadt- oder Gemeinde-Frauen Unionen dies auf Grund von Vorstandsbeschlüssen unter Angabe der Tagesordnung beim Kreisverband schriftlich beantragen.
§ 7 Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlung
Die Kreisdelegiertenversammlung ist das oberste politische Organ der Kreis-Frauen Union und ist zuständig für
- die Wahrung der in § 4 genannten Aufgaben
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstands der Frauen Union Rhein-Sieg
- die Wahl von zwei Delegierten und von Ersatzdelegierten für den Kreisparteitag der CDU Rhein-Sieg
- die Wahl von Delegierten und von Ersatzdelegierten für die Bezirksdelegiertenversammlung der Frauen Union Mittelrhein
- die Wahl von Delegierten und von Ersatzdelegierten zum Landesdelegiertentag der Frauen Union NRW
- die Wahl von Delegierten und von Ersatzdelegierten zum Bundesdelegiertentag der Frauen Union Deutschland
-die Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- die Annahme und Änderung der Satzung der Frauen Union Rhein-Sieg mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber mit Mehrheit der Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung. Die Behandlung von Satzungsänderungen muss in der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt werden.
- die Beschlussfassung über eine Auflösung der Frauen Union Rhein-Sieg.
§ 8 Zusammensetzung des Kreisvorstands Frauen Union Rhein-Sieg
- eine Vorsitzende
- zwei stellvertretende Vorsitzende
- bis zu 16 Beisitzerinnen.
Der Kreisvorstand tritt mindestens alle 4 Monate zusammen. Er wird von der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vorab eingeladen.
Der Kreisvorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel des Kreisvorstands dafür einen schriftlich begründeten Antrag vorlegt.
§ 9 Vorsitzendenkonferenz
Die Kreisvorsitzende lädt einmal jährlich zur Vorsitzendenkonferenz ein. Der Vorsitzendenkonferenz gehören alle Vorsitzenden der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen sowie die Kreisvorsitzende an. Das gemeinsame Treffen der Vorsitzenden dient der allgemeinen Beratung in politischen und organisatorischen Fragen. Die Vorsitzendenkonferenz wird gemeinsam mit dem Kreisvorstand durchgeführt.
E Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen
§ 10 Frauen Union vor Ort
Die Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen ist die Organisation der Frauen Union in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Alle politischen und organisatorischen Maßnahmen der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen müssen im Einvernehmen mit der Kreis- Frauen Union getroffen werden.
§11 Vorstände auf kommunaler Ebene und Mindestgröße
Die Mitglieder der Frauen Union auf Stadt- und Gemeindeebene wählen aus ihren Reihen
eine Vorsitzende
eine Stellvertreterin
und bis zu 10 Beisitzerinnen, je nach örtlichen Erfordernissen.
Ein Vorstand muss mindestens aus drei Personen bestehen.
F Geschäftsführung
§ 12 Geschäftsstelle
Die Geschäftsführung der Frauen Union Rhein-Sieg wird von der zuständigen Kreisgeschäftsstelle der CDU Rhein-Sieg wahrgenommen.
§ 13 Finanzierung
Die Finanzierung der Arbeit der Frauen Union Rhein-Sieg ist Aufgabe der CDU Rhein-Sieg. Die Bereitstellung der für die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben der Frauen Union Rhein-Sieg erforderlichen Mittel erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans der Kreispartei. Im Übrigen gilt die Beitragsordnung der Frauen Union der CDU Deutschlands, diese gilt bei ausschließlicher Mitgliedschaft in der FU ohne Mitgliedschaft in der CDU.
§14 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzung der Frauen Union Rhein-Sieg darf der Landessatzung nicht widersprechen. Die von der Kreisdelegiertenversammlung beschlossene Kreissatzung der Frauen Union und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesvorstand der Frauen Union NRW.
Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten und Vorgänge gelten analog die Bestimmungen der Satzung der CDU Rhein-Sieg, der CDU Nordrhein-Westfalen und der Frauen Union NRW.
G Verfahrensordnung
§ 15 Einberufung
Die Kreisdelegiertenversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Delegierten 21 Kalendertage vorher einberufen werden.
Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung muss mit einer Frist von 1 Woche (sieben Kalendertage) einberufen werden. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (zum Beispiel E-Mail) steht dem Postweg gleich.
§16 Anträge und Antragsberechtigung
Anträge zur Kreisdelegiertenversammlung sind spätestens 8 Kalendertage vor dem Tagungstermin dem Kreisvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Antragsberechtigt sind:
- Kreisvorstand,
- der Vorstand jeder Stadt- und Gemeinde-Frauen Union.
Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt vor Ablauf der Antragsfrist noch nicht bekannt sein konnte.
§17 Beschlussfähigkeit
Die Organe der Frauen Union, insbesondere die Kreisdelegiertenversammlung und Vorstände, sind beschlussfähig, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind. Die Organe bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
Falls die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist, hat die Vorsitzende die Sitzung sofort zu beenden und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung allen Mitgliedern des Organs rechtzeitig mitzuteilen; sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung schriftlich hinzuweisen.
Die Organe beschließen über Anträge in offener Abstimmung, soweit Gesetz oder Satzung keine geheime Abstimmung verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
§ 18 Erforderliche Mehrheiten
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kreisdelegiertenversammlung erforderlich.
§ 19 Wahlen
1 Der Vorstand der Kreis-Frauen Union, die Vorstände der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen sowie die jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten zu den übergeordneten Gremien sind mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
2 Die Stimmzettel müssen die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen enthalten, ihre Nennung soll in alphabetischer Reihenfolge erfolgen. Im Falle von Ergänzungsvorschlägen sind neue Stimmzettel zu drucken; eine handschriftliche Ergänzung ist ausnahmsweise nur dann statthaft, wenn organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass alle Stimmzettel einheitlich ergänzt werden, das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und Stimmzettel nicht aufgrund von Handschrift oder Stiftfarbe einzelnen Teilnehmerinnen zugeordnet werden könnten..
3 Die Vorsitzende ist einzeln zu wählen. Sie bedarf zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl mit der höchsten Stimmenzahl statt. Dieses Einzelwahlverfahren findet auf die Wahl der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden in den Vorständen der Stadt- und Gemeinde-Frauen Unionen entsprechende Anwendung.
4 Die stellvertretenden Vorsitzenden werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Stellvertreterinnen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt unter den nicht gewählten Kandidatinnen eine Stichwahl. Erhalten mehr Kandidatinnen, als Stellvertreter zu wählen sind, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.
5 Für die Wahlen der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der Beisitzerinnen und der Delegierten/
Ersatzdelegierten gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gruppenwahl: Bei sämtlichen
Gruppenwahlen sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidatinnen mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Für Delegierten-/Ersatzdelegiertenwahlen kann die Versammlung vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der stimmengleich Gewählten ermittelt wird.
6 Die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in einem Wahlgang. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten/Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet spätestens nach 24 Monaten, wenn die Amtszeit nicht bereits zuvor mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger endet.
7 Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
§ 20 Durchführung von Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen können in Präsenz oder als digitale Sitzungen durchgeführt werden. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung).
Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen nach obiger Regelung ganz oder teilweise ausschließen.
§ 21 Umlaufverfahren
Vorstände können im Umlaufverfahren Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich
widerspricht. Die Abstimmung im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Vorstandes beschlossen werden. Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis und die Fassung des Beschlusses festzustellen und dem Vorstand bekanntzugeben.
§ 22 Beschlussfassung und Genehmigung
Die Satzung der Frauen Union Rhein-Sieg wurde am 17. Oktober 2023 von der Kreisdelegiertenversammlung der Frauen Union Rhein-Sieg in der vorgelegten Weise beschlossen und am 21. November 2023 vom Landesvorstand der CDU-Frauen Union NRW genehmigt.
