75 Jahre Grundgesetz: Festveranstaltung in Bonn im Museum König

03.02.2024

75 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Zur Festveranstaltung am Samstag, den 24. Februar 2024 lädt die Frauen Union Bonn um 15 Uhr in das Museum König (Bonn) ein. Zu Gast sind mit den Festreden die Bundestagsvizepräsidentin Yvonne Magwas und der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten in NRW, Nathanael Liminski.
Weitere Informationen zur Festveranstaltung in Kürze.
Die Frauen Union Rhein-Sieg freut sich über diese historische Feierstunde auf Inititative der Frauen Union Bonn und unterstützt diese. Der Geburtstag des Grundgesetzes ist der 8. Mai 1949.

Warum das Grundgesetz das Herz der Demokratie Deutschlands ist.... Einige Gedanken dazu hier:

Das Grundgesetz: das Herz der Demokratie Deutschlands
Verfassungs-Mütter und Väter mit Weitblick

Als der Parlamentarische Rat unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer in der Nacht des 8. Mai 1949 das Grundgesetz beschloss, haben die Mütter und Väter der neuen Verfassung einen historischen Meilenstein gesetzt. 88 Prozent der Bundesbürger beurteilen heute das GG als „gut“, 9 Prozent als „schlecht“. Die Deutschen identifizieren sich in erstaunlicher Weise mit ihrer Verfassung.

Woran liegt das? Die deutsche Verfassung ist außerordentlich bürgerfreundlich. Und das hat einen einfachen Grund:
Den nationalsozialistischen Unrechtsstaat und die Schrecken des 2. Weltkrieges unmittelbar vor Augen, haben die Mitglieder des Parlamentarischen Rates die richtigen Schlussfolgerungen gezogen.
Sie verankerten einen freiheitlichen Rechtsstaat mit den Grundrechten, die sie in fundamentaler Weise im Grundgesetz verankerten.
Diese binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3).
Durch ihre starke Verankerung bilden die Grundrechte nicht nur bloße Staatszielbestimmungen, sondern binden unmittelbar jeden Beamten – ob nun bei der Polizei oder beim Finanzamt, bei jedem Eingriff auf den Bürger. Mehr als „unmittelbar“ ist nicht möglich

Gleichzeitig handelten die Verfassungsmütter und -väter höchst weitsichtig: Die Nationalsozialisten gewannen ihre Macht auch aus der Unzufriedenheit verelendeter Volksmassen.
Deshalb wurde mit den Grundrechten (Artikel 1 bis 19) nicht nur der Handlungsspielraum der Bürger maximal erweitert, was eine Grundlage für das „Wirtschaftswunder“ der Nachkriegszeit mit dem jahrzehntelang wachsenden Wohlstand schuf, sondern verankerten auch in Art. 20 GG das Sozialstaatsprinzip.
Freiheit und soziale Sicherheit sind aufeinander angewiesen.

Das Grundgesetz ist aber auch in vielen weiteren Bestimmungen weitsichtig und klug formuliert. Nie hat es einer größeren Überarbeitung bedurft. Bis heute ziehen Juristen und Politiker ihren Hut vor der damaligen Leistung. Die bittere Noterfahrung hatte die Menschen sehr aufmerksam gemacht, worauf es im Politikgeschäft ankommt; die Jahre der Weimarer Republik mit ihren fatalen verfassungsmäßig relevanten Kinderkrankheiten und die anschließende NS-Gewaltherrschaft bildeten die strengen Lehrmeister.

Bei den „Grundrechten“ (Art. 1 bis Art. 19) handelt sich sich um unmittelbare Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat und seinen Institutionen.
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist gegen staatliche Eingriffe umfangreich geschützt.
Das Grundgesetz beginnt bereits mit einem Paukenschlag: Nach der bekannten Präambel „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ erklärt Artikel 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
In der Weimarer Reichsverfassung, gültig von 1918 bis 1933, standen Regelungen über die Gesetzgebung ganz vorne; die Grundrechte folgten ab Artikel 109 WR.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren weitsichtig genug um zu realisieren, dass die durch Terrorherrschaft und Krieg gewonnenen Einsichten mit der Zeit verblassen und sogar verloren gehen können.
Sie haben deshalb alles unternommen, um den Schutz der Bürger vor einem übermächtigen Staat langfristig abzusichern.
Dazu gehört die Wesensgehaltsgarantie von Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz: Sie verbürgt, dass Grundrechte in ihrem „Wesensgehalt“ nicht angetastet werden dürfen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ habe, in den der Staat nicht eingreifen darf.

Ebenso die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 GG. Sie enthält einen unveränderlichen Bestandsschutz: Die wichtigsten Regelungen des Grundgesetzes wie der Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 GG) sowie die Grundsätze in Artikel 20 (Demokratie, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaat und Sozialstaat) dürfen für alle Zeiten auch vom Gesetzgeber nicht verändert werden!